ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für die Erbringung von Gebäudereinigungsdienstleistungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle gegen­wär­ti­gen und zukünf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen mit Unter­neh­men im Sin­ne des § 14 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs (BGB), juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts und öffent­lich- recht­li­chen Sondervermögen.
  2. Abwei­chen­de oder ergän­zen­de All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen wer­den, selbst bei Kennt­nis, nur Bestand­teil, wenn ihrer Gel­tung aus­drück­lich zuge­stimmt wird.

§ 2 Art, Umfang und Auftragsdauer der Leistung

  1. Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und dem Auf­trag­neh­mer sind ver­bind­lich, wenn der Auf­trag­ge­ber ein Angebot/einen Auf­trag unter­zeich­net, der die­se Bedin­gun­gen ent­hält. Das­sel­be gilt, wenn der Auf­trag­ge­ber die schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung vor Beginn der Arbei­ten erhal­ten hat.
  2. Die Leis­tun­gen wer­den wie im Angebot/Auftrag ver­ein­bart aus­ge­führt. Auf­trags­än­de­run­gen bzw. –Erwei­te­run­gen haben nur Gül­tig­keit, wenn sie nach Art und Umfang schrift­lich, im Aus­nah­me­fall münd­lich, von den hier­zu auto­ri­sier­ten Per­so­nen fest­ge­legt werden.
  3. Die Auf­trags­dau­er für Arbei­ten in der Unter­halts­rei­ni­gung beträgt – soweit nichts Abwei­chen­des schrift­lich ver­ein­bart ist – ab Auf­trags­be­ginn ein Jahr. Wird die Dienst­leis­tung nicht drei Mona­te vor Ablauf der Erst­lauf­zeit gekün­digt, so ver­län­gert sich der Auf­trag jeweils um ein wei­te­res Jahr und danach wie­der um ein wei­te­res Jahr usw. usw. Die Kün­di­gungs­frist nach Ablauf der Erst­lauf­zeit beträgt jeweils drei Mona­te vor Beginn eines neu­en Auftragsjahres.
  4. Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, die beauf­trag­ten Leis­tun­gen an fle­xi­blen Rei­ni­gungs­ta­gen und Rei­ni­gungs­zei­ten aus­zu­füh­ren, sofern es die Bedin­gun­gen nicht zulas­sen, an den ver­ein­bar­ten Tagen zu rei­ni­gen. Kann der Auf­trag­neh­mer auf­grund wid­ri­ger Umstän­de die Rei­ni­gungs­leis­tung nicht erbrin­gen, besteht alter­na­tiv auch die Mög­lich­keit, dem Auf­trag­ge­ber eine Gut­schrift hier­über aus­zu­stel­len. Alter­na­tiv ist der Auf­trag­neh­mer auch berech­tigt, die Rei­ni­gungs­leis­tun­gen an sei­nen Sub-Unter­neh­mer weiterzugeben.

§ 3 Abnahme und Gewährleistung

  1. Die Werk­leis­tun­gen des Auf­trag­neh­mers gel­ten bei wie­der­keh­ren­den Leis­tun­gen als auf­trags­ge­recht erfüllt und abge­nom­men, wenn der Auf­trag­ge­ber nicht inner­halb von 2 Tagen schrift­lich begrün­de­te Ein­wen­dun­gen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Man­gels muss dabei genau beschrie­ben werden.
  2. Bei ein­ma­li­gen Werk­leis­tun­gen (z.B. Bau­end­rei­ni­gung) erfolgt die Abnah­me – ggf. auch abschnitts­wei­se– spä­tes­tens drei Tage nach schrift­li­cher Mel­dung der Fer­tig­stel­lung durch den Auf­trag­neh­mer. Kommt der Auf­trag­ge­ber der Auf­for­de­rung zur Abnah­me nicht nach, gilt das Werk als abge­nom­men. Bei Nicht­wahr­neh­mung eines Abnah­me­ter­mins durch den Auf­trag­neh­mer gilt das Werk als nicht abgenommen.
  3. Wer­den vom Auf­trag­ge­ber bei der ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Leis­tung berech­tig­ter­wei­se Män­gel bean­stan­det, so ist der Auf­trag­neh­mer zur Nach­bes­se­rung ver­pflich­tet. Für Män­gel und Schä­den, die dar­auf zurück­zu­füh­ren sind, dass der Auf­trag­ge­ber wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen über Art und Beschaf­fen­heit der zu rei­ni­gen­den Flä­chen und Gegen­stän­de nicht an den Auf­trag­neh­mer wei­ter­ge­ge­ben hat, wird kei­ne Gewähr­leis­tung über­nom­men. Glei­ches gilt, wenn der Auf­trag­ge­ber keine

aus­rei­chen­den Vor­keh­run­gen für die Zugäng­lich­keit bzw. Erreich­bar­keit der zu rei­ni­gen­den Flä­chen trifft.

  • Wenn der Man­gel nicht besei­tigt wer­den kann oder für den Auf­trag­ge­ber ein wei­te­rer Nach­bes­se­rungs­ver­such nicht zumut­bar ist, kann der Auf­trag­ge­ber anstel­le der Nach­bes­se­rung Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung (Min­de­rung) ver­lan­gen oder den Ver­trag kün­di­gen. Bei einer nur gering­fü­gi­gen Ver­trags­wid­rig­keit, ins­be­son­de­re bei nur gering­fü­gi­gen Män­geln, steht dem Auf­trag­ge­ber das Kün­di­gungs­recht nicht zu.
  • Scha­den­er­satz kann nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit ver­langt wer­den. Die Ersatz­pflicht beschränkt sich auf den ver­trags­ty­pisch vor­her­seh­ba­ren Scha­den. Bei ein­ma­li­gen Leis­tun­gen ist der Scha­dens­er­satz auf die Höhe des ver­ein­bar­ten Werk­lohns begrenzt, bei wie­der­keh­ren­den Leis­tun­gen auf zwei Monatsvergütungen.
  • Bei neu ver­leg­ten Boden­flä­chen wie Par­kett, Vinyl Design­bö­den etc. trägt der ver­le­gen­de Betrieb die Gewähr­leis­tung. Zur Siche­rung der Gewähr­leis­tung, müs­sen die in der Pfle­ge­an­wei­sung vor­ge­schrie­be­nen Pfle­ge­pro­duk­te ein­ge­setzt wer­den. Die Pfle­ge­an­lei­tung des Boden­be­lags­her­stel­lers und die dar­in beschrie­be­nen Pfle­ge­mit­tel sind bei der Rei­ni­gung zu berück­sich­ti­gen. Eine Pfle­ge­an­lei­tung ist dem Auf­trag­neh­mer zu übergeben.

§ 4 Aufmaß

  1. Die der Abrech­nung zugrun­de­lie­gen­den Maße sind gemäß den Richt­li­ni­en für Ver­ga­be und Abrech­nung des Bun­des­in­nungs­ver­ban­des des Gebäu­de­rei­ni­ger­hand­werks zu ermitteln.
  2. Falls der Auf­trag­ge­ber der Ermitt­lung nicht unver­züg­lich wider­spricht, gel­ten die Maße als anerkannt.
  3. Stellt eine Ver­trags­par­tei fest, dass die zugrun­de geleg­ten Maße unrich­tig sind, gel­ten die von Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer gemein­sam neu fest­ge­stell­ten Maße nur für zukünf­ti­ge Abrechnungen.

Erstat­tun­gen oder Nach­for­de­run­gen für die Ver­gan­gen­heit sind ausgeschlossen.

§ 5 Preise

Die im Ange­bot fest­ge­leg­ten Prei­se bezie­hen sich auf die zum Zeit­punkt der Abga­be des Ange­bo­tes gel­ten­den tarif­li­chen und gesetz­li­chen, ins­be­son­de­re sozi­al­ver­si­che­rungs- und steu­er­recht­li­chen Bestim­mun­gen. Bei deren Ände­run­gen ändern sich auch die Prei­se ent­spre­chend. Die ange­ge­be­nen Prei­se ver­ste­hen sich als Net­to­prei­se zuzüg­lich der jewei­li­gen gesetz­lich gül­ti­gen Mehrwertsteuer.

§ 6 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auf­trag­ge­bers, Sicher­heits­be­trä­ge für die Fer­tig­stel­lung der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen oder even­tu­el­le Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che ein­zu­be­hal­ten, ist ausgeschlossen.

§ 7 Haftung

  1. Für Schä­den, die nach­weis­lich auf Rei­ni­gungs­maß­nah­men zurück­zu­füh­ren sind, haf­tet der Auf­trag­neh­mer im Rah­men der von ihm abge­schlos­se­nen Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Auf Wunsch des Auf­trag­ge­bers ist ihm ein kon­kre­ter Ver­si­che­rungs­nach­weis aus­zu­hän­di­gen. Für Schä­den, die dem Auf­trag­neh­mer nicht unver­züg­lich gemel­det wer­den, ent­fällt die Haftung.
  2. Bei einer Ver­let­zung von Leben, Kör­per oder Gesund­heit gel­ten die gesetz­li­chen Bestimmungen.

§ 8 Zahlungsbedingungen

1. Rech­nun­gen sind net­to ohne Abzug inner­halb von 10 Tagen nach Erhalt zahl­bar, wenn nicht anders ver­ein­bart. Skon­to­ab­zü­ge wer­den nicht aner­kannt, wenn nicht anders vereinbart.

3. Bei Über­schrei­tung des Zah­lungs­zie­les wer­den Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 8 % über dem jeweils gül­ti­gen Basis­zins­satz gemäß § 247 BGB berech­net. Die Gel­tend­ma­chung wei­te­rer Ver­zugs­schä­den bleibt vorbehalten.

§ 9 Gerichtsstand

Als Gerichts­stand gilt aus­schließ­lich der Sitz des Auf­trag­neh­mers, sofern nichts ande­res ver­trag­lich ver­ein­bart ist.

§ 10 Datenspeicherung

Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass geschäfts­not­wen­di­ge Daten, soweit im Rah­men des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (§ 26 BDSG) zuläs­sig, EDV-mäßig gespei­chert und ver­wal­tet werden.

§ 11 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Tei­le bleibt die Gel­tung der übri­gen Bestim­mun­gen erhal­ten. An Stel­le der unwirk­sa­men Klau­sel soll eine Rege­lung tre­ten, die dem ange­streb­ten Zweck der ursprüng­li­chen Bestim­mung recht­lich und wirt­schaft­lich am nächs­ten kommt.